Der Zwickauer Stadtrat hat in seiner letzten Sitzung vor der Sommerpause eine neue Gehölzschutzsatzung beschlossen. Die Satzung wurde im Elektronischen Amtsblatt der Stadt Zwickau am 4. Juli 2025 veröffentlicht und ist am 5. Juli 2025 in Kraft getreten. Ziel ist es, den Erhalt wertvoller Laubbäume und Hecken (Gehölze) weiterhin langfristig zu sichern. Zukünftig sollen die erforderlichen Verwaltungsverfahren jedoch wesentlich einfacher, verständlicher und damit insgesamt bürgerfreundlicher werden.
Was ist neu?
Bisher war für die Fällung ein Antrag bei der Stadt Zwickau erforderlich. Mit der neuen Satzung ist nunmehr eine Anzeige auf Gehölzentfernung beim Amt für Umwelt und Stadtplanung einzureichen. Erhalten die Gehölzeigentümer und -besitzer innerhalb von drei Wochen keine Rückmeldung von der Stadtverwaltung, kann die angezeigte Fällung unter Beachtung des gesetzlich weiterhin bestehenden Schnittverbots - d.h. keine Fällungen vom 1. März bis zum 30. September - durchgeführt werden.
Alle Gehölzeigentümer und –besitzer verpflichten sich, den Verlust des Baumes durch eine Ersatzpflanzung auszugleichen, im Regelfall 1:1. In Ausnahmefällen kann von diesem Regelfall in Abstimmung mit der Stadtverwaltung abgewichen werden. Sollte eine Ersatzpflanzung auf dem eigenen oder einem anderen Grundstück in Zwickau nicht möglich sein, kann bei Bedarf eine zweckgebundene Ausgleichszahlung in Höhe von 750 Euro je Baum an die Stadt Zwickau geleistet werden. Mit diesem Beitrag leistet der Ersatzpflanzungspflichtige seinen Beitrag, Gehölze auf städtischem Grund anzupflanzen oder zu pflegen.
Neu ist auch, dass Nadelgehölze sowie freiwachsende Sträucher grundsätzlich keinen Schutz mehr durch die Gehölzschutzsatzung genießen. Alle Laubbäume ab einem Stammumfang von 100 cm in einem Meter Höhe gemessen sind unabhängig von der Bebauung des Grundstückes geschützt. Somit sind auch Birken, Pappeln und Weiden, die bis jetzt auf bebauten Grundstücken nicht geschützt waren und ersatzlos gefällt werden durften, geschützt.
Gehölzeigentümer und –besitzer haben außerdem einen neu eingeführten Beratungsanspruch über alle Fragen im Zusammenhang mit dem Gehölz, beispielsweise zu den zu beachtenden Rechtsgrundlagen, den Ersatzpflanzungen und zu möglichen Baumpflegemaßnahmen vor Ort.
Warum war eine neue Satzung erforderlich?
Die bisherige Satzung führte oft zu Missverständnissen, da in dieser der Schutz von Bäumen je nach Bebauung des Grundstücks unterschieden wurde. Dies wurde nunmehr vereinheitlicht und es bedarf keiner Artenkenntnisse mehr. Außerdem sah die alte Satzung keine Möglichkeit der Ausgleichszahlung vor. Die Satzung wurde insgesamt leichter verständlich und übersichtlicher formuliert.
Was müssen Bürgerinnen und Bürger nunmehr beachten?
Mit der Vereinfachung der Gehölzschutzsatzung wird die Eigenverantwortung für die Baumeigentümer gestärkt. Es sind rechtliche Rahmenbedingungen wie das bundesweit einheitlich geregelte Schnittverbot (§ 39 Bundesnaturschutzgesetz) oder der besondere Artenschutz (§ 44 Bundesnaturschutzgesetz) zu beachten. Auch können andere Rechtsbereiche, wie zum Beispiel der Denkmalschutz, das Planungsrecht oder das Wasserecht, die Fällung von Bäumen einschränken.
Informationsangebot und Beratung
Baumeigentümer und -besitzer können sich ab sofort auf der Internetseite der Stadt Zwickau (www.zwickau.de/baumschutz) das neu gestaltete Anzeigeformular für die Anzeige der geplanten Gehölzfällung nutzen bzw. herunterladen. Dort sind auch weiterführende Informationen zur neuen Gehölzschutzsatzung und eine Liste der empfohlenen Baumarten für Ersatzpflanzungen eingestellt. Praktische Tipps zum Anpflanzen von Bäumen finden sich hier ebenso. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Sachgebietes Umwelt und Klima stehen gern für auftretende Fragen zur Verfügung.